In der Gemeinde Aiterhofen besteht eine Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen. Nach dieser Verordnung sind die Eigentümer und die zur Nutzung dinglich Berechtigten von Grundstücken, die innerhalb der geschlossenen Ortslage an die im Straßenverzeichnis aufgeführten öffentlichen Straßen angrenzen oder über diese öffentlichen Straßen mittelbar erschlossen werden zur Straßenreinigung verpflichtet.
Jahreszeitenbedingt ist zur Zeit und in den kommenden Monaten wieder mit Gras, Unkraut und Baumkeimlingen im Straßenbereich, besonders jedoch in der Straßenrinne zu rechnen. In diesem Zusammenhang wird auf die Vorschriften der Reinhaltung der öffentlichen Gehwege und Straßen hingewiesen. Unkrautvertilgungsmittel mit Herbiziden dürfen nach dem neuen Pflanzenschutzgesetz zur Unkrautbeseitigung an Bordsteinen, Stellplätzen, Hofeinfahrten nicht mehr verwendet werden.
Was ist zu reinigen?
Auf Grundstücksbreite sind zu reinigen:
- die Geh- und Radwege
- der Bordstein und die Straßenrinne
- der Parkstreifen (auch wenn er von der Fahrbahn getrennt ist)
- die Fahrbahn in einer Breite von 1 m, gerechnet vom Fahrbahnrand
Wie ist zu reinigen ?
Die Reinigungsfläche ist insbesondere:
- jedes Wochenende zu kehren und von Kehricht, Schlamm und sonstigem Unrat zu säubern. Fällt der Reinigungstag auf einen Feiertag, so sind die Reinigungsarbeiten am vorausgehenden Werktag durchzuführen.
- von Gras und Unkraut zu befreien, dies jedoch bitte nicht mit umweltschädlichen Mitteln.
Bei Bedarf sind Abflussrinnen und Kanaleinlaufschächte freizumachen.
Bei Schnee und Glatteis gilt Räum- und Streupflicht
Sicherung der Gehbahnen im Winter
Alle Eigentümer von bebauten oder unbebauten Grundstücken sind dazu verpflichtet, die Gehwege bei Schnee oder Glatteis zu räumen und zu streuen. Diese Verpflichtung gilt gleichermaßen für die Eigentümer von sogenannten Hinterliegergrundstücken, die zwar nicht direkt an eine öffentlichen Straße angrenzen, aber über sie erschlossen sind, beispielsweise über einen Privatweg oder ein Geh- und Fahrtrecht. Ruhen auf dem Grundstück Erbbau-, Nießbrauch, Nutzungs- oder Wohnungsrecht nach Paragraf 1093 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), so sind anstelle der Eigentümer die Inhaber dieser Rechte räum- und streupflichtig.
Bitte räumen Sie die Gehwege vor dem Grundstück auf dessen gesamter Straßenfrontlänge. Grenzt das Grundstück an mehrere öffentliche Straßen, so umfasst die Räum- und Streupflicht die Gehwege jede der angrenzenden oder erschließenden Straßen.
Die Gehbahnen sind an Werktagen ab 7 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 8 Uhr von Schnee zu räumen. Bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte ist mit geeigneten abstumpfenden Stoffen (z.B. Sand, Splitt), nicht jedoch mit Tausalz oder ätzenden Mitteln zu streuen oder das Eis zu beseitigen.
Die Sicherung der Gehbahnen ist bis 20 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren erforderlich ist.
Bei besonderer Glättegefahr (z.B. an Treppen oder starken Steigungen) ist das Streuen von Tausalz zulässig.
Wenn kein Gehweg vorhanden ist, besteht die Räum- und Streupflicht für einen für den Fußgängerverkehr erforderlichen Streifen am Fahrbahnrand (siehe Hinweise unten).
Der geräumte Schnee oder die Eisreste sind neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird (also ggf. auf dem Privatgrundstück). Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung freizuhalten.
Häufig gestellte Fragen zum Winterdienst
Von wann bis wann besteht Räum- und Streupflicht für den Bürger?
An Werktagen muss bis 7 Uhr und an Sonn- und Feiertagen bis 8 Uhr geräumt und gestreut sein. Die Räum- und Streupflicht endet abends um 20 Uhr. Schneit es innerhalb dieses Zeitraums muss erneut geräumt und gestreut werden.
- Wo muss geräumt und gestreut werden?
In erster Linie müssen Gehwege und sonstige Fußwege von Schnee und Eis geräumt werden. Dazu gehören auch gemeinsame Fuß- und Radwege sowie Gehwegabschnitte an einem unbebauten Grundstück, die der bebauten Straßenseite gegenüber liegen.
Mit welchen Mitteln darf gestreut werden?
Der Umwelt zuliebe darf auf den Gehwegen kein Streusalz verwendet werden. Sand, Splitt oder Granulat mit abstumpfender Wirkung schützen auch vor Glätte. Aus Sicherheitsgründen kann bei Glättebildung auf Treppen-, Gefäll- und Steigungsstrecken Salz gestreut werden. Dies allerdings nur in geringen Mengen – maximal 20 Gramm pro Quadratmeter, das entspricht einem Esslöffel.
Wo bekomme ich Streumittel?
In der Gemeinde sind an verschiedenen Stellen Behälter mit Splitt aufgestellt. Streumittel wie Salz, Sand oder Granulat bekommen Sie in vielen Bau- und Heimwerkermärkten sowie Gartencentern.
Muss auch dann geräumt werden, wenn vor dem Haus kein Gehweg ist?
Bei einseitigen Gehwegen sind nur diejenigen Straßenanlieger verpflichtet, auf deren Seite der Gehweg verläuft. Falls auf keiner Straßenseite Gehwege sind, muss auf beiden Seiten eine Fläche in der Breite von zwei Metern geräumt und bestreut werden.
Was kann ich als Mieter machen, wenn andere Bewohner der Hausgemeinschaft nicht streuen?
In erster Linie muss der Eigentümer darüber informiert werden, denn im Schadensfall wird er rechtlich belangt. Um seiner Pflicht nachzukommen, kann der Eigentümer zum Beispiel einen Hausmeisterservice damit beauftragen, den Gehweg bei Schnee und Eis zu räumen, oder er kann sich mit den Hausbewohnern verständigen.
Wer ist zuständig für den Winterdienst, wenn mehrere Grundstücke gemeinsam Zugang oder Zufahrt zu einer Straße haben?
Haben mehrere Grundstücke gemeinsam Zufahrt oder Zugang zu einer Straße oder liegen sie hintereinander zur gleichen Straße, so müssen beide dafür sorgen, dass der Gehweg im Falle von Eis und Schnee geräumt und bestreut ist.
Wer muss räumen und streuen, wenn zwei Grundstücke durch einen Gehweg getrennt sind?
Sind beide Grundstücksseiten bewohnt, so sind auch beide Parteien verpflichtet, im Falle von Eis und Schnee zu räumen und zu streuen. Die Verpflichtung erstreckt sich jeweils bis zur Mitte des Gehwegs.
Was ist noch zu beachten?
Halten Sie Fahrbahnrinnen, Kanalisationseinläufe und Hydranten auf jeden Fall frei, damit das Schmelzwasser ungehindert abfließen kann
Weitere Informationen
Weitere Auskünfte zu Räum- und Streupflichten erteilt die Verwaltungsgemeinschaft Aiterhofen- Amt für öffentliche Sicherheit und Ordnung unter der Telefonnummer 09421/99 69-0.
In der Verwaltungsgemeinschaft Aiterhofen gehen immer wieder Beschwerden über ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten ein. Dabei wird die Frage gestellt, wann ruhestörende Arbeiten, hauptsächlich Rasenmähen, untersagt sind.
Durch Bundesverordnung (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung vom 29.08.2002) ist in reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten, sowie Kleinsiedlungsgebieten der Betrieb von Geräten und Maschinen im Freien zu folgenden Zeiten verboten:
1) an Werktagen in der Zeit von 20:00 bis 07:00 Uhr
2) an Sonntagen und Feiertagen
Die genannte Verordnung untersagt den Betrieb der Geräte- und Maschinen (z.B. Rasenmäher), aber nicht während der Mittagszeit und auch nicht in Dorfgebieten, Mischgebieten, Kerngebieten oder Gewerbegebieten. Hierzu wäre der Erlass einer Gemeindeverordnung erforderlich. Die Gemeinde Salching sah bisher davon ab, eine solche Verordnung, die bußgeldbewehrt ist, zu erlassen.
Die Gemeinde bittet deshalb, Lärmbelästigungen zu vermeiden. Insbesondere sollten während der Mittagspause zwischen 12.00 Uhr und 13.00 Uhr und abends ab 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr früh lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten unterbleiben. Durch gegenseitige Rücksichtnahme wird der Erlass einer Gemeindeverordnung überflüssig.
Für besonders laute Geräte wie Laubbläser und –sauger gelten an Werktagen weitere zeitliche Einschränkungen. Genauere Informationen können beim Ordnungsamt der Verwaltungsgemeinschaft Aiterhofen (Tel.: 09421/9969-0) eingeholt werden.
Checkliste Ruhezeiten für in Wohngebieten genutzte Geräte
Maschinen und Geräte | werktags von 20:00 Uhr bis 7:00 Uhr | werktags von 7:00 Uhr bis 9:00 Uhr | werktags von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr | werktags von 17:00 Uhr bis 7:00 Uhr | sonn- und feiertags ganztägig |
Baustellenkreissägemaschine | X | X | |||
Beton- und Mörtelmischer | X | X | |||
Bohrgerät | X | X | |||
Fahrzeugkühlaggregat | X | X | |||
Förder- und Spritzmaschine für Beton und Mörtel | X | X | |||
Förderband | X | X | |||
Freischneider | X | X | X | X | X |
Fugenschneider | X | X | |||
Grabenfräse | X | X | |||
Grader (< 500 Kilowatt) | X | X | |||
Gras- oder Rasentrimmer/Gras- kantenschneider (mit Verbrennungsmotor) | X | X | X | X | X |
Rasentrimmer/Rasenkantenschneider (ohne Verbrennungsmotor) | X | X | |||
Heckenschere | X | X | |||
Hochdruckwasserstrahlmaschine | X | X | |||
Hydraulikhammer | X | X | |||
Kehrmaschine | X | X | |||
Kombiniertes Hoch-druckspül- und Saugfahrzeug | X | X | |||
Kompressor (<350 Kilowatt) | X | X | |||
Kraftstromerzeuger | X | X | |||
Laubbläser | X | X | X | X | X |
Laubsammler | X | X | X | X | X |
Mobilkran | X | X | |||
Motorhacke (< 3 Kilowatt) | X | X | |||
Muldenfahrzeug (< 500 Kilowatt) | X | X | |||
Müllsammelfahrzeug | X | X | |||
Planiermaschine (< 500 Kilowatt) | X | X | |||
Rasenmäher | X | X | |||
Rollbarer Müllbehälter | X | X | |||
Saugfahrzeug | X | X | |||
Schneefräse (selbst-fahrend, ausgenommen Anbaugeräte) | X | X | |||
Schredder/ Zerkleinerer | X | X | |||
Tragbare Motorkettensäge | X | X | |||
Transportbetonmischer | X | X | |||
Turmdrehkran | X | X | |||
Verdichtungsmaschine in der Bauart von:Vibrationswalzen und nicht vibrierende Walzen, Rüttelplatten und Vibrationsstampfer
Explosionsstampfer |
X | X | |||
Vertikutierer | X | X | |||
Wasserpumpe (nicht für Unterwasserbetrieb) | X | X |
- Die Bauunternehmer sind verpflichtet, gemäß § 45 Abs. 6 StVO vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, eine verkehrsrechtliche Anordnung bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde einzuholen. Gemäß § 49 IV Nr. 3 StVO stellt die Einrichtung einer nicht genehmigten Baustelle eine Ordnungswidrigkeit dar und wird entsprechend mit einem Bußgeld von bis zu 1.000 € geahndet.
- Der Antrag ist rechtzeitig und vollständig ausgefüllt – mindestens jedoch 2 Wochen vor Beginn der Arbeiten – einzureichen.
Besteht ein geeigneter Regelplan, so ist dieser auf dem Antrag vorzuschlagen, ansonsten ist dem Antrag ein Verkehrszeichenplan beizufügen.
Wir bitten, das umseitige Antragsformular zu verwenden. Unvollständige Anträge können nicht bearbeitet werden. - Verkehrsrechtliche Anordnungen können weder telefonisch noch sehr kurzfristig erteilt werden, da vor jeder Entscheidung die Polizei und der jeweilige Straßenbaulastträger zu hören sind.
- Die angeordneten erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen müssen die StVO sowie den geltenden Güteanforderungen entsprechen. Verkehrszeichen müssen retroreflektierend (Typ 2 gemäß DIN 6171) sein.
Die Grundstückseigentümer werden auf die gesetzlichen Grenzabstände von Pflanzen und Sträuchern hingewiesen:
Es ist zu beachten, dass Bäume und Sträucher an der Grundstücksgrenze (Pflanzabstand 0,5 m von der Grenze) nur eine Wuchshöhe von maximal 2,00 Meter erreichen dürfen. Bei einer Wuchshöhe von über 2,00 Meter ist ein Abstand von mindestens 2,00 Meter zur Grenze des Grundstückes einzuhalten.
Gegenüber einem landwirtschaftlich genutzten Grundstück ist ein Abstand bei Bäumen von mehr als 2,00 Meter Höhe von mindestens 4,00 Meter einzuhalten (Art. 47 ff. BayAGBGB).
In diesem Zusammenhang weisen wir noch darauf hin, dass Äste von Bäumen und Sträuchern an öffentlichen Straßen nicht in den Verkehrsraum ragen dürfen und der Verkehrsraum bis zu einer lichten Höhe von 4,00 Meter Höhe von jeglicher Beeinträchtigung freizuhalten ist.
Ihre Verwaltungsgemeinschaft Aiterhofen